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   BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B   

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BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B (https://dejure.org/2012,35745)
BSG, Entscheidung vom 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B (https://dejure.org/2012,35745)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 2012 - B 6 KA 21/12 B (https://dejure.org/2012,35745)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG München - S 21 KA 5180/08
  • LSG Bayern - L 12 KA 5012/10
  • BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress wegen der Verordnung

    Auszug aus BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
    Es fehlt nämlich an jeder Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und den Darlegungsanforderungen hinsichtlich zu berücksichtigender Praxisbesonderheiten (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 23 RdNr 14 sowie die umfangreichen Nachweise bei Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2012, K § 106 RdNr 378 ff).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4. ist nicht veranlasst, weil sie keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
    4 1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
    Mit der Rüge eines übergangenen Beweisantrags kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann gehört werden, wenn er den Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragszahnärztlichen Bereich - keine

    Auszug aus BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
    Es hätte nämlich hier zur Darlegung eines Verfahrensfehlers einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senates bedurft, dass die Frage, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt und wie diese zu quantifizieren ist, der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Bewertung der Prüfgremien unterliegt und nicht Gegenstand der Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sein kann (vgl Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 49/06 B - unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 RdNr 16).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte BVerfG-Rspr und zB BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
    4 1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.
  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 2079/93

    Überspannung der Anforderungen an die Darlegungspflicht an die Berufungszulassung

    Auszug aus BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
    Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG , DVBl 1995, 35).
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 49/06 B

    Beweiserhebung bei der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung im

    Auszug aus BSG, 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B
    Es hätte nämlich hier zur Darlegung eines Verfahrensfehlers einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senates bedurft, dass die Frage, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt und wie diese zu quantifizieren ist, der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Bewertung der Prüfgremien unterliegt und nicht Gegenstand der Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sein kann (vgl Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 49/06 B - unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 RdNr 16).
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 54/17 B

    Vertragsärztliche Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise

    Zur Frage des Vorliegens einer Praxisbesonderheit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, grundsätzlich kein geeigneter Beweisantrag ist bzw dass die Beschwerdebegründung sich jedenfalls inhaltlich mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats auseinandersetzen müsste, wonach die Frage der Anerkennung einer Praxisbesonderheit nicht Gegenstand einer Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sein kann (BSG Beschluss vom 21.8.2013 - B 6 KA 23/13 B - Juris RdNr 9; vgl auch BSG Beschluss vom 21.8.2013 - B 6 KA 21/12 B - RdNr 7 am Ende; BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 49/06 B - Juris RdNr 6 am Ende).
  • BSG, 21.08.2013 - B 6 KA 23/13 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - zahnprothetische, parodontologische und

    Der Senat hat im Übrigen bereits wiederholt ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Praxisbesonderheit der Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, grundsätzlich kein geeigneter Beweisantrag ist bzw dass die Beschwerdebegründung sich jedenfalls inhaltlich mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats auseinandersetzen müsste, wonach die Frage der Anerkennung einer Praxisbesonderheit nicht Gegenstand einer Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sein kann (vgl BSG vom 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B - RdNr 7 am Ende; vgl auch BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 49/06 B - Juris RdNr 6 am Ende).
  • BSG, 19.08.2014 - B 6 KA 19/14 B
    Der Kläger hätte sich daher zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls mit dieser Rechtsprechung des Senats auseinandersetzen müssen (vgl BSG Beschluss vom 12.10.2012 - B 6 KA 21/12 B - RdNr 7 aE; vgl auch BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 49/06 B - Juris RdNr 8 aE; BSG Beschluss vom 21.8.2013 - B 6 KA 23/13 B - Juris RdNr 9).
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